energiehaus blechinger
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der energiehaus blechinger GmbH nachfolgend ehb GmbH genannt.
§ 1 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der ehb GmbH und ihren Auftraggebern. Der Anwendungsbereich umfasst alle Geschäfte, die das Vertragsverhältnis betreffen.
§ 2 Auftragserteilung
- Verträge werden entweder durch unmittelbaren Vertragsschluss unter Anwesenden oder durch eine aufeinander folgende Bestellung des Auftraggebers und die anschließende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers geschlossen.
- Nimmt die ehb GmbH eine Bestellung des Auftraggebers nicht innerhalb von 14 Kalendertagen an (Zugang maßgebend), ist der Auftraggeber an seine Bestellung nicht mehr gebunden.
- Die Vertragsunterlagen sind schriftlich auszufertigen. Das Verkaufspersonal des Auftragnehmers, einschließlich Handelsvertretern und eigenen Außendienstmitarbeitern, sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
- Die Einholung etwaig erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Anzeigen für den Vertragsgegenstand bei der zuständigen Baubehörde sowie die Sicherstellung der Statik des Baukörpers sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
- Soweit nicht separat im Angebot anders ausgewiesen, sind Ersatzdachziegel in ausreichender Menge, Kabelgräben und Freileitungen vom Eigentümer oder Bauherrn rechtzeitig zu den Arbeiten der ehb GmbH an der Baustelle bereitzustellen bzw. zu erstellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine dauerhafte Internetverbindung bereitzustellen, die entweder über einen festen Netzwerkanschluss oder eine stabile WLAN-Verbindung erfolgen kann. Das Online-Monitoring der PV-Anlage kann nur bei einer dauerhaft fehlerfreien Internetverbindung betrieben werden. Jede weitere Anfahrt zur Erfüllung der vertraglichen Leistung wird gesondert abgerechnet, insofern diese Sonderleistung nicht durch ehb GmbH verursacht wurde. - Alle Arbeiten, die über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen und notwendig für einen sicheren, ordnungsgemäßen und normgerechten Betrieb der elektrischen Anlage des Kunden sind, müssen dem Anlagenbetreiber umgehend gemeldet werden.
Hierzu zählen u. a. Maßnahmen zur Ertüchtigung der generellen Infrastruktur eines Wohngebäudes bzw. eines Gewerbebetriebes. Der Betreiber ist verpflichtet, die festgestellten und angezeigten Mängel zu beheben bzw. durch ein zertifiziertes Fachunternehmen beheben zu lassen. Die Mängelbeseitigung muss zeitnah geschehen, um den Abarbeitungsprozess ehb GmbH nicht unnötig zu beeinflussen bzw. zu verlangsamen. Der Nachweis über die Herstellung des Normgerechten Zustands hat unaufgefordert durch den Kunden/Anlagenbetreiber zu erfolgen. Der Nachweis muss durch aussagekräftige Fotos bzw. durch einen Leistungsnachweis des ausführenden Fachunternehmens erfolgen. Die Informationen sind unaufgefordert an die Dispositions-Abteilung (disposition@energiehaus-blechinger.de) zu übermitteln.
Die Abrechnung erfolgt zu unseren aktuell gültigen Stundensätzen zum Nachweis. Als Bestandteil der generellen Infrastruktur eines Wohn-/Gewerbegebäudes zählen:- Wasser
- Abwasser
- Gas/Öl/Fernwärme/Heizung
- Erdungsanlage/Potentialsteuerung/Haupterdungsschiene (HES) (bspw. Ring-, Fundament- und Tiefenerdung gem. DIN 18014 „Erdungsanlagen für Wohngebäude“)
- Hausanschlusseinrichtung/Hausanschlusskasten (HAK) gem. DIN 18012/AR-N 4100 (bei Anpassung/Änderung wird die Berechnung dieser Leistung direkt vom Netzversorger an den Kunden weitergegeben)
- Funktionaler Blitzschutz, wenn vorhanden
- Fernmeldeeinrichtung/Kommunikation-Leitungen (Telefon/Internet über Kupfer/Glasfaser)
§ 3 Preise
- Es gelten die in den Vertragsunterlagen vereinbarten Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen bzw. gem. §12 Abs. 3 UstG zu berücksichtigen.
- Die ehb GmbH behält sich eine Preisbindung bis 14 Tage nach Zugang des Angebots vor.
- Verringert oder erhöht sich die angebotene Leistung gem. Vorgabe des Auftraggebers bzgl. Menge oder Aufwand, ist der ursprünglich vereinbarte Preis entsprechend der Änderung anzupassen.
- Die Gültigkeit der Preise für Aktionsangebote setzt voraus, dass die vorhandene Elektroanlage den aktuell geltenden Normen und anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eventuelle Sonderleistungen zur Anpassung der bestehenden Elektroanlage an die Normen, werden nach vorheriger Absprache mit dem Kunden, gesondert in Rechnung gestellt. Weiterhin erfolgt die Bereitstellung eines nach BG-Standards konformen Baugerüstes zur Auftragserfüllung gegen Berechnung. Die Kosten hierfür basieren auf den im Vorfeld geplanten Quadratmetern.
- Aktionsangebote sind von den Empfehlungsprämien ausgeschlossen und können nicht mit diesen kombiniert werden.
§ 4 Lieferung
- Die Lieferung der PV-Einzelkomponenten und dessen Montage wird gem. Beauftragung und der daraus resultierenden Auftragsbestätigung abgeleistet.
- Sofern ein Fixtermin für die Lieferung und/oder Montage nicht ausdrücklich bei der Beauftragung schriftlich vereinbart, erfolgt dieses innerhalb eines üblichen Zeitraumes von vier bis zwölf Wochen in Abhängigkeit der Verfügbarkeit beim Lieferanten nach Beauftragung/Bestellung.
- Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der vereinbarten Zahlung bzw. Anzahlung gemäß nachfolgendem § 6 und nicht, bevor der Kunde alle ihm obliegenden Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages erfüllt hat (z. B. bauliche oder behördliche Voraussetzungen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Auftragnehmers liegen).
- Kann die Lieferung und Montage gemäß den vertraglichen Vorgaben infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne Verschulden der ehb GmbH nicht eingehalten werden, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung der ehb GmbH zum Schadenersatz. Die ehb GmbH ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung unverzüglich zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 5 Abnahme nach Fertigstellung
- Die Abnahme der vertraglichen Leistung durch den Auftraggeber gemäß Werkvertrag der ehb GmbH erfolgt nach Fertigstellung. Als Fertigstellung wird der erfolgreiche Probelauf der Einzelkomponenten bzw. des Gesamtsystems betrachtet. Leistungen Dritter (z. B. Netzversorger oder ähnliche) sind hierbei nicht relevant und werden bei der Rechnungsstellung bzw. Zahlungsaufforderung nicht berücksichtigt.
- Der Auftraggeber hat mit der ehb GmbH am Tage der Fertigstellung das Abnahme-/Inbetriebnahmeprotokoll zusammen mit dem ausführenden arbeitsverantwortlichen Mitarbeiter der ehb GmbH auszufüllen. Bindend für die Abnahme mit der ehb GmbH ist die Unterschrift des Auftraggebers und des arbeitsverantwortlichen Mitarbeiters der ehb GmbH. Schäden und Mängel müssen binnen 7 Tagen schriftlich an ehb GmbH gemeldet werden. Gewährleistungsansprüche werden vorbehaltlich geprüft.
§ 6 Zahlung
Die ehb GmbH stellt folgende Varianten der Bezahlung für den Privatkundensektor zur Verfügung:
- Zahlung nach Baufortschritt: 30% bei Auftragsbestätigung, 60% nach Beginn der Montage (1.Tag), 10% nach Fertigstellung der Elektroinstallation (erfolgreicher Probelauf)
- Zahlung als Vorkasse: 100% nach Auftragsbestätigung in Verbindung mit 3% Skonto
- Finanzierung als Vorkasse: 100% nach Auftragsbestätigung ohne Skonto
Die ehb GmbH stellt folgende Varianten der Bezahlung für den Gewerbekundensektor zur Verfügung:
- Zahlung nach Planungsfortschritt/Leistungsphasen: Grundlagenermittlung: 2% Basishonorarsatz nach HOAI, Vorplanung: 9% Basishonorarsatz nach HOAI, Entwurfsplanung: 17% Basishonorarsatz nach HOAI, Genehmigungsplanung: 2% Basishonorarsatz nach HOAI, Ausführungsplanung: 22% Basishonorarsatz nach HOAI
- Zahlung nach Baufortschritt: 50% bei Auftragsbestätigung, 30% am Tag des Montagebeginns dachseitig, 20% nach Fertigstellung der Elektroinstallation (erfolgreicher Probelauf)
- Zahlung als Vorkasse: 100% nach Auftragsbestätigung. Skonto wird gesondert vereinbart (siehe Auftragsbestätigung gem. unterschrieben Angebot)
§ 7 Sachmangel
- Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln. Nehmen Sie den Auftragsgegenstand jedoch trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen Ihnen Sachmängelansprüche nur zu, wenn diese im Abnahme- bzw. Inbetriebnahmeprotokoll schriftlich festgehalten sind.
- Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit die ehb GmbH gesetzlich zwingend haftet oder dies anderweitig vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.
- Ansprüche wegen Sachmängeln sind vom Auftraggeber gegenüber der ehb GmbH innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend zu machen.
- Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber Sachmängelansprüche bezüglich der eingebauten oder versetzten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes geltend machen. Die ersetzten Teile gehen in das Eigentum der ehb GmbH über.
- § 7 Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz; für diese Ansprüche gilt § 8Haftung.
§ 8 Haftung
§ 8.1 Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Die ehb GmbH haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der ehb GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
§ 8.2 Haftung für wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
- Für einfache Fahrlässigkeit haftet die ehb GmbH nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- In diesen Fällen ist die Haftung der ehb GmbH auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 8.3 Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit
- Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
§ 8.4 Produkthaftungsgesetz
- Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Eine Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt uneingeschränkt bestehen.
§ 8.5 Persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
- Soweit die Haftung der ehb GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der ehb GmbH.
- Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der ehb GmbH für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Für durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für die ehb GmbH geregelte Haftungsbeschränkung.
§ 8.6 Garantie und Beschaffungsrisiko
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gelten nicht, wenn die ehb GmbH eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, eine Eigenschaft zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 8.7 Haftpflichtgesetz
- Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.
§ 8.8 Besondere Haftungsregelungen für Unternehmer
- Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Absätzen (1) bis (7) gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht jedoch bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der ehb GmbH, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
§ 8.9 Beauftragung von Subunternehmern
- Grundsätzlich wird die PV-Anlage durch Fachpersonal der ehb GmbH erbaut. Insbesondere aufgrund der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften kann es dazu kommen, dass die ehb GmbH einen Gerüstbauer-Fachbetrieb mit Meisterqualifikation beauftragen muss, um ein erforderliches Gerüst auf- und abzubauen.
- Die Haftung der ehb GmbH ist allgemein wie folgt geregelt:
- Die ehb GmbH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Für einfache Fahrlässigkeit haftet die ehb GmbH – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
- Eine weitergehende Haftung der ehb GmbH ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (insbesondere gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
- Soweit die Haftung nach den vorstehenden Ziffern (b) und (c) ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der ehb GmbH.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit der ehb GmbH über die Lieferung und Montage von PV-Anlagen und gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung.
§ 8.10 Haftungsausschluss für Störungen im Online-Monitoring
Die ehb GmbH übernimmt keine Haftung für Störungen oder Ausfälle des Online-Monitorings, die auf eine unzureichende oder fehlerhafte Bereitstellung der Internetverbindung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.
§ 9 Gewährleistung
§ 9.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist für die gelieferten PV-Anlagen beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich eine längere Frist vereinbart wurde.
§ 9.2 Mängelanzeige
Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der PV-Anlage, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
§ 9.3 Rechte bei Mängeln
Im Falle eines Mangels steht dem Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie PV-Anlage zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 9.4 Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel und Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch äußere Einflüsse, höhere Gewalt oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände. Farbunterschiede bei den gelieferten Produkten stellen keinen technischen Mangel dar und begründen daher keine Gewährleistungs- oder Garantieansprüche.
§ 9.5 Haftung
Die Haftung der ehb GmbH beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die ehb GmbH nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn sowie Produktions- und Nutzungsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.
§ 9.6 Herstellergarantie
Für bestimmte Komponenten der PV-Anlage kann eine Herstellergarantie bestehen. Die Bedingungen und Details dieser Garantie ergeben sich aus den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
§ 9.7 Rückgriff des Unternehmers
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten die gesetzlichen Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB unbeschränkt.
§ 9.8 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Gewährleistungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Gewährleistungsbedingungen ist der Geschäftssitz der ehb GmbH, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 10 Rücktritt
§ 10.1 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag über die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zurückzutreten.
§ 10.2 Ausübung des Rücktrittsrechts
Zur Ausübung des Rücktrittsrechts muss der Auftraggeber uns (Name, Adresse, Kontaktdaten des Unternehmens) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Post, Fax oder E-Mail) über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, informieren. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung vor Ablauf der Frist.
§ 10.3 Folgen des Rücktritts
Im Falle eines wirksamen Rücktritts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Auftraggeber trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der PV-Anlage. Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere Montagearbeiten, sind angemessen zu vergüten.
§ 10.4 Ausschluss des Rücktrittsrechts
Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
§ 10.5 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Geschäftssitz der ehb GmbH, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 11 Kündigung / pauschaler Vergütungsanspruch
§ 11.1 Kündigung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann den Vertrag über die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage (PV-Anlage) jederzeit vor Beginn der Arbeiten schriftlich kündigen. Im Falle einer Kündigung vor Beginn der Arbeiten ist die ehb GmbH berechtigt, einen pauschalen Vergütungsanspruch in Höhe von 20% der Auftragssumme zu verlangen, sofern nicht ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
§ 11.2 Kündigung durch die ehb GmbH
Die ehb GmbH behält sich das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aus von der ehb GmbH nicht zu vertretenden Gründen, zu kündigen. In diesem Fall steht der ehb GmbH ein pauschaler Vergütungsanspruch in gleicher Höhe zu wie unter Punkt 1 beschrieben.
§ 11.3 Berechnung des pauschalen Vergütungsanspruchs
Der pauschale Vergütungsanspruch von 20% dient der Abgeltung bereits erbrachter Vorleistungen und Aufwendungen, einschließlich Planungs- und Koordinationsaufwände sowie Materialbeschaffungskosten.
§ 11.4 Rückzahlung von Vorauszahlungen
Bereits geleistete Vorauszahlungen werden abzüglich des pauschalen Vergütungsanspruchs zurückgezahlt.
§ 11.5 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Geschäftssitz der ehb GmbH, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
§ 12.1 Vorbehaltliches Eigentum
Die gelieferten PV-Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der ehb GmbH und dem Auftraggeber Eigentum der ehb GmbH (Vorbehaltsware).
§ 12.2 Verfügungs- und Verarbeitungsrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist untersagt.
§ 12.3 Forderungsabtretung
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die ehb GmbH ab. Die ehb GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.
§ 12.4 Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
§ 12.5 Beendigung des Eigentumsvorbehalts
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ehb GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die ehb GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.
§ 12.6 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Geschäftssitz der ehb GmbH, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 13 Sonstiges
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der ehb GmbH.
§13.1 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Formerfordernis.
§13.2 Datenschutz
Die ehb GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Informationen hierzu sind der Datenschutzerklärung der ehb GmbH zu entnehmen.
§13.3 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
- Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
- Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
- Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.
§13.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.